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Die Gebäudeversicherung Thurgau versichert die Gebäude im Kanton Thurgau gegen Feuer- und Elementarschäden.                                            Massgebend sind das Gesetz und das Reglement über die Gebäudeversicherung (956.1 und 956.12).

Versicherungspflicht

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Für alle Gebäude mit einem Neuwert von mindestens 10'000 Franken ist die Versicherung obligatorisch.                                                      Ausgenommen sind provisorische Bauten und Fahrnisbauten (z.B. Wohnwagen, Container).

Versicherungsbeginn

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Die Versicherungsdeckung beginnt mit dem Eingang eines Bauversicherungsantrags oder eines Gesuchs für eine Neuschätzung bei der Gebäudeversicherung.
Die Anträge sind schriftlich zu machen.

Versicherungswert und Schätzung

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Der Versicherungswert wird durch eine Schätzung der Gebäudeversicherung festgelegt und jährlich der Bauteuerung angepasst. Versicherungssummen lauten auf volle Tausend Franken. Bei mehrwertsteuerpflichtigen Eigentümern wird der Versicherungswert ohne Mehrwertsteuer ermittelt.
Versicherungswerte unterstehen dem Datenschutz und werden von der Gebäudeversicherung nicht weitergegeben.
Die Gebäude sind in der Regel zum Neuwert versichert.
Die Gebäudeversicherung überprüft die Wertrichtigkeit der Gebäude etwa alle 10 Jahre (Revisionsschätzung).

Bauversicherung

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Für Neu- und Umbauten über 20'000 Franken ist ab Baubeginn eine Bauversicherung obligatorisch. Dies gilt auch für wertvermehrende Investitionen von mehr als 20'000 Franken.
Nach Bauende ist schriftlich eine Neuschätzung zu beantragen.

Versicherungs-anpassung ohne Schätzung

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Wertvermehrende Investitionen bis 50'000 Franken können ohne Neuschätzung durch einen Nachtrag versichert werden, sofern keine Gebäudeausmasse anzupassen sind. Nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung stellt die Gebäudeversicherung eine ergänzte Police aus.

Rechtsmittel

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Der Eigentümer hat gegen Gebäudeschätzungen und Schadenverfügungen die ordentlichen Mittel der Verwaltungsrechtspflege, auf welche in den Verfügungen hingewiesen wird.


Gebäude und Einrichtungen

Versicherte Gebäude

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Als Gebäude gilt jede ober- oder unterirdische Baute, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet ist und einem bleibenden Zweck zu dienen hat. Provisorische Bauten, Fahrnisbauten und Kleinbauten unter 10'000 Franken sind nicht versicherungspflichtig.

Mitversicherte Einrichtungen

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Gebäudevollendende Einrichtungen sind mitversichert, sofern sie fest verbunden oder ortsgebunden und im Eigentum des Gebäudebesitzers sind.

Beispiele

  • allgemein:
    Heizungs- und Lüftungsanlagen / Beleuchtung, die üblicherweise am Bau angebracht wird / sanitäre Einrichtungen / Feuerlösch-, Feuermelde- und Brandschutzanlagen / Aufzüge, sofern nicht Betriebszwecken dienend / feste Gas-, Wasser- und elektrische Leitungen im Gebäude, sofern nicht Betriebs- oder Sonderzwecken dienend
  • in Wohnhäusern:
    Kücheneinrichtung, Kochherde, Kühlschränke, Waschmaschinen, eine Tiefkühltruhe usw. / auf die Raummasse zugeschnittene Bodenbeläge / eingebaute Beleuchtungskörper / eingebaute Schränke
  • in Gewerbe und Industrie
    (samt kollektiven Haushaltungen, wie Restaurants, Hotels, Kantinen, Heime, Spitäler):
    bauliche Teile von Brückenwaagen,
    Brenn-, Kühl-, Spritz- und Trocknungsräume usw. / Heizungs- und Klimaanlagen, soweit sie nicht gleichzeitig Fabrikations- oder Sonderzwecken dienen / Pumpen zu Hauswasserversorgung und Abwasseranlagen
  • in der Landwirtschaft:
    bauliche Teile der Entmistungs- oder Heubelüftungsanlage / Viehanbindevorrichtungen und Tränkeanlagen (gemauerte Silos, Beton-, Stahl- und Eternitheutürme über 50 m3 sowie gemauerte Jauchegruben können freiwillig versichert werden.
    Sie sind nur versichert, wenn sie auf der Police aufgeführt sind.)

Nichtversicherte Einrichtungen

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Möblierungen und dem Mieter gehörende Einrichtungen / Umgebung / spezielle Fundationen für Gebäude und Maschinen / Fernseh-, Radio-, Funk- und Telefonanlagen samt Antennen und Verstärkern / Stoff- und Plastikvorhänge, Sonnenstoren inkl. Gestänge / Kunst-, Altertums- und Liebhaberwerte, soweit nicht in der Police aufgeführt / vorwiegend betriebliche Einrichtungen / Apparate und Leitungen ausserhalb des Gebäudes, auch wenn sie dem Gebäude dienen / alle Betriebseinrichtungen in Industrie, Gewerbe, Gastgewerbe.

Abgrenzungs-Reglement

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Das Reglement über die Abgrenzung von Gebäude und Fahrhabe weist Sachwerte der Gebäude- oder der Fahrhabeversicherung zu.

Adress- und Zweckänderung

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Adressänderungen oder -berichtigungen sowie Änderungen der Gebäudenutzung sind der Gebäudeversicherung direkt schriftlich zu melden.

Abbrüche

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Abbrüche von Gebäuden oder Teilen davon sind der Gebäudeversicherung schriftlich zu melden. Die Meldung muss einen Stempel der Gemeinde tragen, mit welchem der Abbruch bestätigt wird.


Wichtige Begriffe

Neuwert

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Der Neuwert entspricht den Kosten für die Erstellung des Gebäudes in der gleichen Art und Grösse und im gleichen Ausbaustandard zu ortsüblichen Preisen.

Zeitwert

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Schlecht unterhaltene Gebäude, deren Entwertung mehr als 50% des Neuwertes beträgt, werden in den Zeitwert versetzt. Im Schadenfall wird nur der Zeitwertanteil vergütet.

Festwert

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Gebäude, die keinen Wert mehr haben oder die zum Abbruch bestimmt sind, werden zu einem Festwert versichert. Dieser deckt Abbruch- und Aufräumkosten.

Index

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Die Versicherungswerte werden mit dem Index jeweils den aktuellen Baukosten angepasst. Basisjahr ist 1939 = 100 Punkte.

Versicherungssumme

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Die Versicherungssumme ist der Schätzwert eines Gebäudes unter Berücksichtigung des Indexes.

Prämie

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Die Prämie ergibt sich aus der aktuellen Versicherungssumme und dem Prämienansatz, der nach Nutzung des Gebäudes abgestuft ist.

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