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Grundlagen
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Die Gebäudeversicherung Thurgau versichert die
Gebäude im Kanton Thurgau gegen Feuer- und Elementarschäden.
Massgebend sind das Gesetz und das Reglement über die Gebäudeversicherung
(956.1 und 956.12).
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Versicherungspflicht
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Für alle Gebäude mit einem Neuwert von
mindestens 10'000 Franken ist die Versicherung obligatorisch.
Ausgenommen sind provisorische Bauten und Fahrnisbauten (z.B.
Wohnwagen, Container).
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Versicherungsbeginn
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Die Versicherungsdeckung beginnt mit dem Eingang
eines Bauversicherungsantrags
oder eines Gesuchs für eine Neuschätzung
bei der Gebäudeversicherung.
Die Anträge sind schriftlich zu machen.
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Versicherungswert und Schätzung
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Der Versicherungswert wird durch eine Schätzung
der Gebäudeversicherung festgelegt und jährlich
der Bauteuerung angepasst. Versicherungssummen lauten auf
volle Tausend Franken. Bei mehrwertsteuerpflichtigen Eigentümern
wird der Versicherungswert ohne Mehrwertsteuer ermittelt.
Versicherungswerte unterstehen dem Datenschutz und werden
von der Gebäudeversicherung nicht weitergegeben.
Die Gebäude sind in der Regel zum Neuwert versichert.
Die Gebäudeversicherung überprüft die Wertrichtigkeit
der Gebäude etwa alle 10 Jahre (Revisionsschätzung).
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Bauversicherung
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Für Neu- und Umbauten über 20'000 Franken ist ab
Baubeginn eine Bauversicherung
obligatorisch. Dies gilt auch für wertvermehrende Investitionen
von mehr als 20'000 Franken.
Nach Bauende ist schriftlich eine Neuschätzung
zu beantragen.
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Versicherungs-anpassung ohne Schätzung
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Wertvermehrende Investitionen bis 50'000 Franken können
ohne Neuschätzung durch einen Nachtrag versichert werden,
sofern keine Gebäudeausmasse anzupassen sind. Nach Erhalt
der schriftlichen Mitteilung stellt die Gebäudeversicherung
eine ergänzte Police aus.
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Rechtsmittel
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Der Eigentümer hat gegen Gebäudeschätzungen
und Schadenverfügungen die ordentlichen Mittel der Verwaltungsrechtspflege,
auf welche in den Verfügungen hingewiesen wird.
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Gebäude und Einrichtungen
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Versicherte Gebäude
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Als Gebäude gilt jede ober- oder unterirdische Baute,
die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet
ist und einem bleibenden Zweck zu dienen hat. Provisorische
Bauten, Fahrnisbauten und Kleinbauten unter 10'000 Franken
sind nicht versicherungspflichtig.
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Mitversicherte Einrichtungen
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Gebäudevollendende Einrichtungen sind mitversichert,
sofern sie fest verbunden oder ortsgebunden und im Eigentum
des Gebäudebesitzers sind.
Beispiele
- allgemein:
Heizungs- und Lüftungsanlagen / Beleuchtung, die üblicherweise
am Bau angebracht wird / sanitäre Einrichtungen / Feuerlösch-,
Feuermelde- und Brandschutzanlagen / Aufzüge, sofern
nicht Betriebszwecken dienend / feste Gas-, Wasser- und
elektrische Leitungen im Gebäude, sofern nicht Betriebs-
oder Sonderzwecken dienend
- in Wohnhäusern:
Kücheneinrichtung, Kochherde, Kühlschränke,
Waschmaschinen, eine Tiefkühltruhe usw. / auf die Raummasse
zugeschnittene Bodenbeläge / eingebaute Beleuchtungskörper
/ eingebaute Schränke
- in Gewerbe und Industrie
(samt kollektiven Haushaltungen, wie Restaurants, Hotels,
Kantinen, Heime, Spitäler):
bauliche Teile von Brückenwaagen,
Brenn-, Kühl-, Spritz- und Trocknungsräume usw.
/ Heizungs- und Klimaanlagen, soweit sie nicht gleichzeitig
Fabrikations- oder Sonderzwecken dienen / Pumpen zu Hauswasserversorgung
und Abwasseranlagen
- in der Landwirtschaft:
bauliche Teile der Entmistungs- oder Heubelüftungsanlage
/ Viehanbindevorrichtungen und Tränkeanlagen (gemauerte
Silos, Beton-, Stahl- und Eternitheutürme über
50 m3 sowie gemauerte Jauchegruben können
freiwillig versichert werden.
Sie sind nur versichert, wenn sie auf der Police aufgeführt
sind.)
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Nichtversicherte Einrichtungen
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Möblierungen und dem Mieter gehörende Einrichtungen
/ Umgebung / spezielle Fundationen für Gebäude und
Maschinen / Fernseh-, Radio-, Funk- und Telefonanlagen samt
Antennen und Verstärkern / Stoff- und Plastikvorhänge,
Sonnenstoren inkl. Gestänge / Kunst-, Altertums- und
Liebhaberwerte, soweit nicht in der Police aufgeführt
/ vorwiegend betriebliche Einrichtungen / Apparate und Leitungen
ausserhalb des Gebäudes, auch wenn sie dem Gebäude
dienen / alle Betriebseinrichtungen in Industrie, Gewerbe,
Gastgewerbe.
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Adress- und Zweckänderung
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Adressänderungen
oder -berichtigungen sowie Änderungen der Gebäudenutzung
sind der Gebäudeversicherung direkt schriftlich zu melden.
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Abbrüche
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Abbrüche von Gebäuden oder Teilen davon sind der
Gebäudeversicherung schriftlich zu melden. Die Meldung
muss einen Stempel der Gemeinde tragen, mit welchem der Abbruch
bestätigt wird.
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Wichtige Begriffe
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Neuwert
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Der Neuwert entspricht den Kosten für die Erstellung
des Gebäudes in der gleichen Art und Grösse und
im gleichen Ausbaustandard zu ortsüblichen Preisen.
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Zeitwert
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Schlecht unterhaltene Gebäude, deren Entwertung mehr
als 50% des Neuwertes beträgt, werden in den Zeitwert
versetzt. Im Schadenfall wird nur der Zeitwertanteil vergütet.
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Festwert
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Gebäude, die keinen Wert mehr haben oder die zum Abbruch
bestimmt sind, werden zu einem Festwert versichert. Dieser
deckt Abbruch- und Aufräumkosten.
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Index
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Die Versicherungswerte werden mit dem Index jeweils den aktuellen
Baukosten angepasst. Basisjahr ist 1939 = 100 Punkte.
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Versicherungssumme
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Die Versicherungssumme ist der Schätzwert eines Gebäudes
unter Berücksichtigung des Indexes.
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Prämie
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Die Prämie ergibt sich aus der aktuellen Versicherungssumme
und dem Prämienansatz, der nach Nutzung des Gebäudes
abgestuft ist.
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