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Schadenanmeldung bei der Gebäudeversicherung

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Schadendienst

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Telefon 052 724 24 90

Fax 052 724 25 82

Postanschrift
Gebäudeversicherung Thurgau
Schadendienst
8510 Frauenfeld

Schadenmeldeformular

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Hier können Sie das Schadenmeldeformular online ausfüllen und uns zusenden.
Weiter zum Online-Formular >

Brandschaden

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Ein Brandschaden ist zusätzlich sofort dem nächsten Polizeiposten oder dem Bezirksamt zu melden. Das Bezirksamt befindet über die Ermittlung der Schadenursache.

Meldefrist

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Schäden sind der Gebäudeversicherung sofort nach deren Feststellung und vor der Wiederinstand- stellung zu melden. Entschädigungsansprüche verfallen, wenn sie nicht innert eines Jahres seit dem Schadenereignis angemeldet werden.

Notwendige Angaben

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  • Versicherungsnummer
  • Genaues Schadendatum
  • Vermutete Schadenursache
  • Name und Telefon einer Kontaktperson
  • Ungefährer Schadenbetrag

Selbstbehalt

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Bei Elementarschäden beträgt der gesetzliche Selbstbehalt 10% der Schadensumme, mindestens aber 200 Franken und höchstens 2'000 Franken pro Gebäude und Ereignis.

Informationen

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Über das weitere Vorgehen erhalten Sie nach einer Elementarschadenanmeldung mit einer schriftlichen Bestätigung des Schadendienstes.
Bei einer telefonischen Schadenmeldung für einen Brandschaden erhalten Sie Informationen direkt.

Schadenminderungs-pflicht

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Der Versicherte ist nach Eintritt des Schadenereignisses verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zur Minderung des Schadens zu treffen (Notabdeckungen, Dachabdichtungen, Wasser entfernen, usw.).

Veränderungsverbot

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An der beschädigten Liegenschaft dürfen ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung keine Veränderungen vorgenommen werden, durch welche die Abklärung der Schadenursache oder die Schadenschätzung verunmöglicht oder erschwert werden.
Unaufschiebbare Veränderungen können vorgenommen werden, jedoch ist darüber unverzüglich die Gebäudeversicherung zu benachrichtigen.

Ablehnung oder Kürzung

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Bei Nichteinhalten der Vorschriften ist die Gebäudeversicherung zur Ablehnung oder Kürzung eines Entschädigungsbegehrens berechtigt.

Schadenbehebung

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  • Der Schaden wird durch einen Experten der Gebäudeversicherung geschätzt.
  • Die Versicherungsleistung wird dem Versicherungsnehmer schriftlich eröffnet.
  • Nach der Kostengutsprache können die Wiederinstandstellungsarbeiten vom Eigentümer in Auftrag gegeben werden. Der Schaden ist innert drei Jahren zu beheben.
  • Werden bei der Instandstellung weitere Schäden festgestellt oder ist diese nur mit erheblichen Mehrkosten möglich, muss vor der Ausführung die Gebäudeversicherung benachrichtigt werden.
  • Rechnungen sind durch den Eigentümer zu bezahlen und anschliessend gesamthaft der Gebäudeversicherung im Original zur Rückerstattung einzureichen.
  • Die Schadenbehebung wird vom Schadenexperten kontrolliert.

Hinweise

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  • Schäden, deren Ursache auf Leitungsbruch, Kanalisationsrückstau oder Wassereinbruch über undichte Dächer und Wände zurückzuführen sind, ist die private Gebäudewasserschadenversicherung zuständig.
  • Schäden an Mobiliar und betrieblichen Einrichtungen sind der Hausratversicherung zu melden.

Informationen

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Merkblatt "Sturm & Hagel" >
Merkblatt "Überschwemmung & Hochwasser" >

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