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Vorgehen im Schadenfall
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Schadendienst
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Telefon 052 724 24 90
Fax 052 724 25 82
Postanschrift
Gebäudeversicherung Thurgau
Schadendienst
8510 Frauenfeld
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Brandschaden
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Ein Brandschaden ist zusätzlich sofort dem nächsten
Polizeiposten oder dem Bezirksamt zu melden. Das Bezirksamt
befindet über die Ermittlung der Schadenursache.
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Meldefrist
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Schäden sind der Gebäudeversicherung sofort nach
deren Feststellung und vor der Wiederinstand- stellung
zu melden. Entschädigungsansprüche verfallen, wenn
sie nicht innert eines Jahres seit dem Schadenereignis angemeldet
werden.
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Notwendige Angaben
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- Versicherungsnummer
- Genaues Schadendatum
- Vermutete Schadenursache
- Name und Telefon einer Kontaktperson
- Ungefährer Schadenbetrag
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Selbstbehalt
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Bei Elementarschäden beträgt der gesetzliche Selbstbehalt
10% der Schadensumme, mindestens aber 200 Franken und höchstens
2'000 Franken pro Gebäude und Ereignis.
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Informationen
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Über das weitere Vorgehen erhalten Sie nach
einer Elementarschadenanmeldung
mit einer schriftlichen Bestätigung des Schadendienstes.
Bei einer telefonischen Schadenmeldung
für einen Brandschaden erhalten Sie Informationen direkt.
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Schadenminderungs-pflicht
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Der Versicherte ist nach Eintritt des Schadenereignisses
verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zur Minderung des
Schadens zu treffen (Notabdeckungen, Dachabdichtungen, Wasser
entfernen, usw.).
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Veränderungsverbot
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An der beschädigten Liegenschaft dürfen
ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung keine Veränderungen
vorgenommen werden, durch welche die Abklärung der Schadenursache
oder die Schadenschätzung verunmöglicht oder erschwert
werden.
Unaufschiebbare Veränderungen können vorgenommen
werden, jedoch ist darüber unverzüglich die Gebäudeversicherung
zu benachrichtigen.
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Ablehnung oder Kürzung
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Bei Nichteinhalten der Vorschriften ist die Gebäudeversicherung
zur Ablehnung oder Kürzung eines Entschädigungsbegehrens
berechtigt.
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Schadenbehebung
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- Der Schaden wird durch einen
Experten der Gebäudeversicherung geschätzt.
- Die Versicherungsleistung wird
dem Versicherungsnehmer schriftlich eröffnet.
- Nach der Kostengutsprache können
die Wiederinstandstellungsarbeiten vom Eigentümer in
Auftrag gegeben werden. Der Schaden ist innert drei Jahren
zu beheben.
- Werden bei der Instandstellung
weitere Schäden festgestellt oder ist diese nur mit
erheblichen Mehrkosten möglich, muss vor der Ausführung
die Gebäudeversicherung benachrichtigt werden.
- Rechnungen sind durch den Eigentümer
zu bezahlen und anschliessend gesamthaft der Gebäudeversicherung
im Original zur Rückerstattung einzureichen.
- Die Schadenbehebung wird vom
Schadenexperten kontrolliert.
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Hinweise
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- Schäden, deren Ursache auf
Leitungsbruch, Kanalisationsrückstau oder Wassereinbruch
über undichte Dächer und Wände zurückzuführen
sind, ist die private Gebäudewasserschadenversicherung
zuständig.
- Schäden an Mobiliar und
betrieblichen Einrichtungen sind der Hausratversicherung
zu melden.
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Schadendossiers
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