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Gebäudeschätzung
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Schätzung
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Schätzung
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Eine Schätzung erfolgt
- auf Verlangen des Eigentümers
nach einer Bautätigkeit bei Neu-, Um- und Anbauten.
- durch die Gebäudeversicherung
mit einer Revisionsschätzung etwa alle 10 Jahre zwecks
Überprüfung der Wertrichtigkeit der Gebäude.
- auf Begehren des Eigentümers
bei vermuteter Über- oder Unterversicherung, Nutzungsänderung
oder Änderung der Versicherungsart.
Die Schätzung wird durch zwei Schätzer
der Gebäudeversicherung vor Ort durchgeführt, wobei
der Eigentümer oder ein Stellvertreter anwesend sein
muss. Der Termin der Schätzung wird dem Gebäudeeigentümer
rechtzeitig schriftlich mitgeteilt. Über die Schätzung
wird ein Protokoll erstellt, das von den Schätzern unterzeichnet
der Gebäudeversicherung übergeben wird. Die Gebäudeversicherung
stellt dem Eigentümer eine Police aus. Bei Neubauten
wird ein Versicherungs-Schild abgegeben, das an geeignetem
Ort im Gebäudeinnern angebracht werden sollte.
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Policen-Kopie
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Benötigen Sie eine Kopie Ihrer Police? Wir
versenden Policen-Kopien ausschliesslich an die Gebäudeeigentümer
und Verwaltungen. Eigentümer von Stockwerkanteilen wenden
sich bitte an ihre Verwaltung.
Bestellung
einer Policen-Kopie >
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Abgrenzung
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Reglement über die Abgrenzung von Gebäude und Fahrhabe
vom 1. Juni 2005.
Reglement
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Versicherungswert
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Zur Festlegung des Versicherungswertes wird jedes Gebäude
im Kanton Thurgau durch die Gebäudeversicherung geschätzt.
Die Gebäude sind in der Regel zum Neuwert versichert.
Die Versicherungssumme wird jährlich der Baukostenteuerung
angepasst.
Die Schätzung dient einzig der Ermittlung des Versicherungswertes
für den Schadenfall. Versicherungswerte stehen unter
Datenschutz und werden von der Gebäudeversicherung nicht
weitergegeben.
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Versicherungsbeginn
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Die Versicherung ist für alle Gebäude mit einem
Neuwert von mindestens 10'000 Franken obligatorisch. Die Versicherungsdeckung
beginnt mit dem Eingang des Bauversicherungsantrages oder
eines Gesuchs für eine Neuschätzung bei der Gebäudeversicherung.
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Versicherungsnummer
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Die Versicherungsnummer setzt sich folgendermassen zusammen:
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XX
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Politische Gemeinde
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gemäss Gemeindeliste
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X
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Ortsteil
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gemäss Gemeindeliste
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XXXX
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Gebäude-Nummer
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z.B. Frauenfeld, Huben: 24/4/1753
Die Gebäude-Nummer wird fortlaufend vergeben. Bei Gebäudeabbrüchen
wir diese Versicherungsnummer nicht mehr verwendet.
Gemeindeliste
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Ihre Meldung
Was ist der Gebäudeversicherung zu melden?
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Neubau / Umbau
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Damit Ihr Gebäude wertrichtig versichert werden kann,
ist uns die Vollendung des Neubaus (bezugsbereit) oder der
baulichen Wertvermehrung bei Um- und Anbauten unverzüglich
zu melden. Die Anmeldung zur Schätzung ist schriftlich
einzureichen.
Anmeldung
zur Schätzung >
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Kleine Wertvermehrungen
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Wertvermehrende Investitionen bis 50'000 Franken können
ohne Neuschätzung durch einen Nachtrag versichert werden,
sofern keine Gebäudeausmasse anzupassen sind. Nach Erhalt
der schriftlichen Anmeldung wird Ihnen eine ergänzte
Police ausgestellt.
Anmeldung
kleiner Wertvermehrungen >
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Abbruch
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Der Abbruch von Gebäuden oder Teilen davon ist uns nach
erfolgtem Abbruch zu melden.
Die Prämien werden ab Abbruchdatum zurückvergütet.
Abbruchmeldung
>
(Rechtsklick, speichern unter...)
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Nutzungsänderung
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Für jede Gebäudekategorie (Nutzungsart) ist eine
risikoabhängige Grundprämie festgesetzt. Eine Änderung
in der Nutzung des Gebäudes, die eine Gefahrenerhöhung
oder verminderung zur Folge hat, ist uns unverzüglich
zu melden. Eine nicht gemeldete Gefahrenerhöhung hat
im Schadenfalle eine Kürzung der Entschädigung zur
Folge.
Meldung
einer Nutzungsänderung >
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Policen-Überprüfung
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Sind Sie der Meinung, dass Ihr Gebäude auf Grund der
Police über- oder unterversichert ist, können Sie
bei uns eine Schätzung beantragen.
Baufällige oder zum Abbruch bestimmte Gebäude sind
uns zu melden, weil im Schadenfall diese nur zum Abbruchwert
versichert sind. Diese Gebäude werden vom Neuwert in
den Zeit- oder Festwert (Abbruchwert) versetzt.
Policen-Überprüfung
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Adressänderung oder
-berichtigung
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Durch Ihre Mitteilung der aktuellen Adresse helfen Sie uns
Umtriebe zu vermeiden.
Dasselbe gilt für Verwaltungen, wenn Sie Ihre Liegenschaft
durch Dritte verwalten lassen. Im besonderen ist uns ein Verwalterwechsel
bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zu melden.
Adressänderung
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| Handänderung |
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Eigentümerwechsel
(Verkauf eines Gebäudes) werden uns vom Grundbuchamt automatisch
gemeldet. Versicherungsnehmer ist, wer gemäss Eintrag im
Grundbuch Eigentum am Gebäude hat. Zahlungspflichtig für
die ganze Jahresprämie ist der am 1. Januar im Grundbuch
eingetragene Eigentümer. Eine Verrechnung der anteiligen
Prämie hat zwischen Verkäufer und Käufer selber
zu erfolgen. |
Unsere Gebäudeschätzer
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