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Schätzung

Schätzung

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Eine Schätzung erfolgt

  • auf Verlangen des Eigentümers nach einer Bautätigkeit bei Neu-, Um- und Anbauten.
  • durch die Gebäudeversicherung mit einer Revisionsschätzung etwa alle 10 Jahre zwecks Überprüfung der Wertrichtigkeit der Gebäude.
  • auf Begehren des Eigentümers bei vermuteter Über- oder Unterversicherung, Nutzungsänderung oder Änderung der Versicherungsart.

Die Schätzung wird durch zwei Schätzer der Gebäudeversicherung vor Ort durchgeführt, wobei der Eigentümer oder ein Stellvertreter anwesend sein muss. Der Termin der Schätzung wird dem Gebäudeeigentümer rechtzeitig schriftlich mitgeteilt. Über die Schätzung wird ein Protokoll erstellt, das von den Schätzern unterzeichnet der Gebäudeversicherung übergeben wird. Die Gebäudeversicherung stellt dem Eigentümer eine Police aus. Bei Neubauten wird ein Versicherungs-Schild abgegeben, das an geeignetem Ort im Gebäudeinnern angebracht werden sollte.

Policen-Kopie

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Benötigen Sie eine Kopie Ihrer Police? Wir versenden Policen-Kopien ausschliesslich an die Gebäudeeigentümer und Verwaltungen. Eigentümer von Stockwerkanteilen wenden sich bitte an ihre Verwaltung.
Bestellung einer Policen-Kopie >

Abgrenzung

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Reglement über die Abgrenzung von Gebäude und Fahrhabe vom 1. Juni 2005.
Reglement >

Versicherungswert

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Zur Festlegung des Versicherungswertes wird jedes Gebäude im Kanton Thurgau durch die Gebäudeversicherung geschätzt. Die Gebäude sind in der Regel zum Neuwert versichert. Die Versicherungssumme wird jährlich der Baukostenteuerung angepasst.
Die Schätzung dient einzig der Ermittlung des Versicherungswertes für den Schadenfall. Versicherungswerte stehen unter Datenschutz und werden von der Gebäudeversicherung nicht weitergegeben.

Versicherungsbeginn

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Die Versicherung ist für alle Gebäude mit einem Neuwert von mindestens 10'000 Franken obligatorisch. Die Versicherungsdeckung beginnt mit dem Eingang des Bauversicherungsantrages oder eines Gesuchs für eine Neuschätzung bei der Gebäudeversicherung.

Versicherungsnummer

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Die Versicherungsnummer setzt sich folgendermassen zusammen:

XX

Politische Gemeinde

gemäss Gemeindeliste

X

Ortsteil

gemäss Gemeindeliste

XXXX

Gebäude-Nummer


z.B. Frauenfeld, Huben: 24/4/1753

Die Gebäude-Nummer wird fortlaufend vergeben. Bei Gebäudeabbrüchen wir diese Versicherungsnummer nicht mehr verwendet.
Gemeindeliste >

Ihre Meldung
Was ist der Gebäudeversicherung zu melden?

Neubau / Umbau

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Damit Ihr Gebäude wertrichtig versichert werden kann, ist uns die Vollendung des Neubaus (bezugsbereit) oder der baulichen Wertvermehrung bei Um- und Anbauten unverzüglich zu melden. Die Anmeldung zur Schätzung ist schriftlich einzureichen.
Anmeldung zur Schätzung >

Kleine Wertvermehrungen

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Wertvermehrende Investitionen bis 50'000 Franken können ohne Neuschätzung durch einen Nachtrag versichert werden, sofern keine Gebäudeausmasse anzupassen sind. Nach Erhalt der schriftlichen Anmeldung wird Ihnen eine ergänzte Police ausgestellt.
Anmeldung kleiner Wertvermehrungen >

Abbruch

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Der Abbruch von Gebäuden oder Teilen davon ist uns nach erfolgtem Abbruch zu melden.
Die Prämien werden ab Abbruchdatum zurückvergütet.
Abbruchmeldung >
(Rechtsklick, speichern unter...)

Nutzungsänderung

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Für jede Gebäudekategorie (Nutzungsart) ist eine risikoabhängige Grundprämie festgesetzt. Eine Änderung in der Nutzung des Gebäudes, die eine Gefahrenerhöhung oder –verminderung zur Folge hat, ist uns unverzüglich zu melden. Eine nicht gemeldete Gefahrenerhöhung hat im Schadenfalle eine Kürzung der Entschädigung zur Folge.
Meldung einer Nutzungsänderung >

Policen-Überprüfung

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Sind Sie der Meinung, dass Ihr Gebäude auf Grund der Police über- oder unterversichert ist, können Sie bei uns eine Schätzung beantragen.
Baufällige oder zum Abbruch bestimmte Gebäude sind uns zu melden, weil im Schadenfall diese nur zum Abbruchwert versichert sind. Diese Gebäude werden vom Neuwert in den Zeit- oder Festwert (Abbruchwert) versetzt.
Policen-Überprüfung >

Adressänderung oder
-berichtigung

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Durch Ihre Mitteilung der aktuellen Adresse helfen Sie uns Umtriebe zu vermeiden.
Dasselbe gilt für Verwaltungen, wenn Sie Ihre Liegenschaft durch Dritte verwalten lassen. Im besonderen ist uns ein Verwalterwechsel bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zu melden.
Adressänderung >

Handänderung Eigentümerwechsel (Verkauf eines Gebäudes) werden uns vom Grundbuchamt automatisch gemeldet. Versicherungsnehmer ist, wer gemäss Eintrag im Grundbuch Eigentum am Gebäude hat. Zahlungspflichtig für die ganze Jahresprämie ist der am 1. Januar im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Eine Verrechnung der anteiligen Prämie hat zwischen Verkäufer und Käufer selber zu erfolgen.

Unsere Gebäudeschätzer

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