Subventionen
Subventionen baulicher Brandschutz
Der Kanton fördert mit Beiträgen den baulichen und technischen Brandschutz.
- Beiträge können zugesichert werden, wenn Anlagen, Einrichtungen oder Geräte dem bedarfsgerechten Feuerschutz von Personen und Gebäuden dienen und in technischer Hinsicht den Vorschriften und Richtlinien des Feuerschutzamtes entsprechen.
- Die Beiträge haben in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung des Schutzwertes zu stehen.
- Vorgeschriebene Brandschutzanlagen und Einrichtungen sind nicht subventionsberechtigt.
- Beitragsgesuche sind vor Auftragserteilung dem Feuerschutzamt Thurgau einzureichen. Ohne Zusicherung besteht kein Anspruch auf Beiträge.
- Zusicherungen verfallen in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren.
- Die Beitragsauszahlung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und nach Abnahme durch das Feuerschutzamt Thurgau.
An folgende
Schutzanlagen von Gebäuden können Beiträge ausgerichtet werden:
- Brandmauern
- Blitzschutzanlagen bei landwirtschaftlichen Gebäuden mit weniger als 3'000 m3 umbauten Raum
- Automatische Sprinkleranlagen
- Automatische Brandmeldeanlagen
- Einzellöschgeräte ab 50 kg Inhalt
- Wasserlöschposten
- Füllung privater Handfeuerlöscher, die bei einem gebäudegefährdenden Brand eingesetzt worden sind