Installation Photovoltaik- oder Solaranlage
Melden Sie uns hier, wenn Sie eine Photovoltaik- oder Solaranlage installiert haben, damit wir diese in die Versicherungsdeckung aufnehmen können.
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Auf dem Dach montierte Photovoltaikanlagen sind fest mit dem Gebäude verbunden, gelten als gebäudevollendend und sind gemäss Anhang 1 des Abgrenzungsreglements Gebäudebestandteil (RB 956.21; Seite 3, letzte Zeile, siehe Anhang). Einzige Ausnahme sind Photovoltaikanlagen, die ausserhalb des Gebäudes, bspw. auf einer Wiese stehen und entweder kommerziell genutzt werden oder im Eigentum von Energieerzeugungsbetrieben stehen.
Photovoltaikanlagen, die als Gebäudebestandteil gelten, sind gemäss § 4 in Verbindung mit § 19 und § 20 des Gebäudeversicherungsgesetz (GebG, RB 956.1) bei der GVTG gegen Feuer- und Elementarschäden in Deckung zu geben.
Aufgrund des Versicherungsobligatoriums nach § 4 GebG ist es Privatversicherungen untersagt, Deckung gegen diese Risiken an Gebäuden im Kanton anzubieten. Weitere Risiken, wie beispielsweise Ausfallrisiken sowie Schäden aus technischen Defekten versichert die GVTG hingegen nicht. Gegen diese und weitere Risiken kann die PV-Anlage bei einer Privatversicherung in Deckung gegeben werden.