Schadenmeldung

Im Schadenfall durch Feuer oder Naturereignis finden Sie hier alle Informationen zur Schadenmeldung.

 

 

 

So gehen Sie vor

Schritt

Schützen

  • Ergreifen Sie notwendige provisorische Schutzmassnahmen
Schritt

Dokumentieren

  • Schaden mit Fotos / Filmen dokumentieren
Schritt

Melden

  • Schaden über untenstehenden Link (Schadenmeldung) melden
Schritt

Schadenbeurteilung

  • Wir überprüfen die Schadenmeldung
  • Eine eventuelle Kostengutsprache wird geprüft
  • Nach Bedarf wird der Schaden durch Mitarbeitende des Aussendiensts der GVTG vor Ort besichtigt
  • Eine eventuelle Kostengutsprache erhalten Sie per Post
Schritt

Schadenbehebung

  • Kostengutsprache erhalten? Schadenbehebung in Auftrag geben
Schritt

Schadenzahlung

  • Rechnungen von Handwerksbetrieben sind direkt zu begleichen
  • Rechnungskopien mit Ihrer Bankverbindung sind uns einzureichen
  • Ihre Eigenleistungen zur Schadenbehebung (z.B. Arbeitsstunden, Materialaufwand) können zur Erstattung eingereicht werden

Schutzmassnahmen

Dach beschädigt

  • Bieten Sie einen Dachdecker auf. Sorgen Sie dafür, dass Dach, Gebäudehülle, Fenster, Türen, etc. unverzüglich mit einer Notabdeckung (z.B. Blachen) abgedichtet werden.

Wassereintritt bei beschädigten Gebäudeteilen

  • Schützen Sie Ihr Gebäude vor durchnässten Gebäudeteilen. Entfernen Sie diese so gut wie möglich, entsorgen Sie die Gebäudeteile aber noch nicht. Eine Entsorgung darf erst nach der Schadenschätzung durch die GVTG erfolgen.
  • Lassen Sie eingetretenes Wasser abpumpen. Stellen Sie Geräte zur Trocknung der Räume auf.

Wasserablauf sicherstellen

  • Stellen Sie sicher, dass das Wasser in den Bodenabläufen, Dachrinnen und Schächten ablaufen kann. Reinigen Sie diese bei Bedarf.

Umgestürzte Bäume

  • Entfernen Sie die Äste so gut wie möglich und veranlassen Sie die Notabdichtung der beschädigten Gebäudeteile, um diese vor weiterem Wassereintritt zu schützen.

Selbstbehalt

Bei Elementarschäden beträgt der gesetzliche Selbstbehalt zehn Prozent der Schadensumme, mindestens aber 200 Franken und höchstens 2’000 Franken pro Gebäude und Ereignis. Für Feuerschäden besteht kein Selbstbehalt.

Wiederherstellungsfrist

Die Instandstellung ist auf drei Jahre nach dem Schadeneintritt befristet. Die Frist kann in besonderen Fällen und auf ein schriftliches Gesuch hin um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Fragen? Wir helfen Ihnen gerne

052 724 90 40