Abbruch

Abbrüche von Gebäuden oder Teilen davon sind der Gebäudeversicherung Thurgau schriftlich mit einer Bestätigung der Gemeinde zu melden.

Bauversicherung

Für Bauvorhaben bis CHF 20’000.- ist eine Bauversicherung freiwillig, ab CHF 20’000.- obligatorisch. Der Bauversicherungsantrag ist unter Beilage eines Situationsplans und eines Kos­ten­vor­an­schlags vor Baubeginn der GVTG einzureichen. Wertvermehrende Investitionen sind zu melden. Kleinere Werte können ohne Neuschätzung durch einen Nachtrag versichert werden.

Nach Bauvollendung ist bei der GVTG in jedem Fall eine Neuschätzung oder eine Anpassung der Versicherungssumme schriftlich zu beantragen.

Einrichtungen mitversichert

Einrichtungen mitversichert
Gebäudevollendende Ausbauten und Einrichtungen sind mitversichert, sofern sie mit dem Gebäude fest verbunden bzw. eingebaut sind. Dazu gehören zum Beispiel


Allgemein

  • Heizungs- und Lüftungsanlagen
  • Beleuchtung, die üblicherweise am Bau angebracht wird
  • sanitäre Einrichtungen
  • Feuerlösch-, Feuermelde- und Brandschutzanlagen
  • Aufzüge, sofern nicht Betriebszwecken dienend
  • feste Gas-, Wasser- und elektrische Leitungen im Gebäude, sofern nicht Betriebs- oder Sonderzwecken dienend
  • Solarenergieanlagen auf oder am Gebäude


Wohnhäuser

  • Kücheneinrichtung (Kochherde, Kühlschränke, Waschmaschinen, Tiefkühltruhen usw.)
  • auf die Raummasse angepasste Bodenbeläge
  • eingebaute Beleuchtungskörper
  • eingebaute Schränke

Einrichtungen nicht mitversichert
  • Möblierungen und dem Mieter gehörende Einrichtungen
  • spezielle Fundationen, Stützmauern, Umgebung
  • Fernseh-, Radio-, Funk- und Telefonanlagen samt Antennen und Verstärkern
  • Stoff- und Plastikvorhänge, Sonnenstoren inkl. Gestänge
  • Kunst-, Altertums- und Liebhaberwerte, soweit nicht in der Police aufgeführt
  • vorwiegend betriebliche Einrichtungen
  • Apparate und Leitungen ausserhalb des Gebäudes, auch wenn sie dem Gebäude dienen
  • alle Betriebseinrichtungen in Industrie, Gewerbe, Gastgewerbe usw.

Freiwillige Versicherung

Bauten mit einem Neuwert bis 10’000 Franken und ge­bäu­de­ähnliche Objekte können freiwillig in Deckung gegeben werden.

Gewerbe, Industrie und Handel
  • bauliche Teile betrieblich genutzter Anlagen wie Brenn-, Kühl-, Spritz-, Trocknungsräume usw.
  • Heizungs- und Klimaanlagen, soweit sie auch dem Raumklima für die Benutzer dienen
  • nicht betrieblich genutzte Pumpen zu Hauswasserversorgungen und Abwasseranlagen im Gebäude
  • Hochregallagergestelle ohne Kommissionierungsanlagen, wenn sie dachtragend sind
  • Warenlifte, wenn sie auch zur Personenbeförderung dienen

Handänderungen

Handänderungen und Eigentumsübertragungen werden von den Grundbuchämtern direkt der GVTG gemeldet. Meldungen von Versicherungsnehmenden sind in diesen Fällen nicht erforderlich.

Bei Handänderungen während des Jahres ist die anteilsmässige Prämienaufteilung direkt mit der Käuferschaft zu regeln. Es erfolgen durch die GVTG keine Rückerstattungen.

Index

Die Gebäudeversicherung passt die Versicherungswerte aller Gebäude jährlich dem Stand der Baukosten an. Damit ist gewährleistet, dass keine Unterversicherungen entstehen und im Schadenfall die effektiven Wiederherstellungskosten gedeckt sind. Die Anpassung der Ver­sicher­ungs­wer­te an die Baukostenentwicklung erfolgt in Anlehnung an den schweizerischen Baupreisindex für die Region Ostschweiz.

Landwirtschaft
  • bauliche Teile der Entmistungs- oder Heubelüftungsanlage
  • Viehanbindevorrichtungen und Tränkeanlagen (Silos aus Mauerwerk, Beton und Stahl über 50 m3 sowie gemauerte Jauchegruben können freiwillig versichert werden. Sie sind nur versichert, wenn sie auf der Police aufgeführt sind.)

Namensänderungen

Namensänderungen sind bei den jeweiligen Grundbuchämtern zu ändern und werden der GVTG anschliessend automatisch mitgeteilt.

Nutzungsänderungen

Änderungen der Gebäudenutzung sind der GVTG schriftlich zu melden. Es kann sein, dass anschliessend eine Neuschätzung erfolgen wird.

Policenversand

Gebäudeversicherungspolicen werden im Normalfall per A-Post versendet. Ist ein Versand per E-Mail gewünscht, so ist der GVTG ein E-Mail mit der jeweiligen Gebäudeversicherungsnummer sowie dem Vermerk „Zustellung Police per E-Mail“ zuzustellen. Policen an Drittpersonen werden nur gegen eine gültige Vollmacht der Eigentümerschaft ausgehändigt.

Die Dienstleistung des Policenversandes ist kostenlos.

Prämien

Die Versicherungsprämie ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungswert und dem Prämienansatz, der nach Nutzung und Schadengefahr des Gebäudes bemessen wird. Zur Förderung des Feuerschutzes wird eine Brandschutzabgabe erhoben. Auf die Versicherungsprämie wird zusätzlich die eidgenössische Stempelsteuer belastet.


Rechtliche Grundlagen

Die Gebäudeversicherung Thurgau versichert die Gebäude im Kanton Thurgau gegen Feuer- und Elementarschäden. Massgebend sind das Gesetz und das Reglement über die Gebäudeversicherung (GebG; RB 956.1 und GebR; RB 956.12) sowie das Reglement über die Abgrenzung von Gebäude und Fahrhabe (RB 956.21).

Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Gebäudeversicherung kann innert 20 Tagen bei der Rekurskommission für die Gebäudeversicherung, Postfach, 8280 Kreuzlingen, Rekurs erhoben werden.

Die Rekursschrift muss mit einem Antrag und einer Begründung versehen sein; Beweismittel sind im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen.

Schätzung

Ein Gebäude ist zur Schätzung anzumelden, wenn es als Neubau oder im Rahmen eines Um-, An- oder Ausbaus fertig erstellt wurde. Alle zehn Jahre führt die GVTG für die Gebäude eine Revisionsschätzung durch. Von den Schätzenden werden dabei die erfassten Gebäudedaten auf ihre Richtigkeit und allfällige, noch nicht bekannte Veränderungen überprüft. Zudem beurteilen sie den Gebäudezustand und stellen fest, ob die Versicherungsart und die Nutzungskategorie noch richtig sind. Diese turnusmässige Kontrolle gibt der Eigentümerschaft die Gewissheit, im Schadenfall dank korrekter und wertrichtiger Versicherungssumme umfassend versichert zu sein.

Versicherungsbeginn

Die Versicherungsdeckung beginnt mit dem Einreichen des Bauversicherungsantrages oder dem Formular Schätzungsanmeldung. Die Formulare sind schriftlich bei der GVTG einzureichen.

Versicherungspflicht

Für alle Gebäude mit einem Neuwert ab 10’000 Franken ist die Versicherung obligatorisch. Als Gebäude gilt jede ober- oder unterirdische Baute, die auf Dauer angelegt und zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet ist.

Versicherungsvorbehalt

Die Gebäudeversicherung behält sich vor, bei der Schätzung schadenanfällige Konstruktionen und Materialien nicht oder nur gegen einen Prämienzuschlag zu versichern.

Versicherungswert – Festwertversicherung

Gebäude, die keinen Wert mehr haben oder die zum Abbruch bestimmt sind, werden zum Festwert versichert. Dieser deckt die Abbruch- und Aufräumkosten im Schadenfall. Elementarschäden werden dabei ausgeschlossen.

Versicherungswert – Neuwertversicherung

Die Gebäude werden zum Neuwert versichert. Als Neuwert gilt der Betrag, der für die Erstellung des Gebäudes in glei­cher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich ist.

Versicherungswert – Zeitwertversicherung

Gebäude, deren Entwertung mehr als 50 Prozent des Neuwertes beträgt, werden zum Zeitwert versichert. Elementarschäden werden dabei ausgeschlossen.

Wertvermehrende Investitionen

Wurden wertvermehrende Investitionen ohne kubische Veränderung des Gebäudevolumens getätigt (z.B. Installation PV-Anlage, Umbau Küche, Ersatz Heizung, usw.), ist der GVTG die Rechnung oder Zusammenstellung der Investition schriftlich zuzustellen. Nachträge zur Police können bis Fr. 100‘000.- eingegeben werden.