Schadenmeldung

Schäden sind der GVTG unverzüglich nach deren Feststellung und vor der Instandstellung elektronisch oder telefonisch zu melden. Für Schäden die nicht innert eines Jahres seit dem Schadenereignis angemeldet werden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.


Notwendige Angaben

  • Versicherungsnummer des beschädigten Gebäudes
  • genaues Schadendatum
  • Schadenursache
  • Name und Telefon einer Kontaktperson
  • ungefährer Schadenbetrag

Schaden – versichert

Die GVTG versichert Gebäude mit einem Neuwert ab CHF 10.000 obligatorisch gegen Brand- und Elementarschäden. Darunter fallen auch Neu- und wertvermehrende An- und Umbauten während der Bauphase. Wir finanzieren den Wiede­rauf­bau beziehungsweise die In­stand­stell­ung von Gebäuden nach Feuer- und Elementar­er­eig­nissen. Ebenfalls übernimmt die Gebäudeversicherung die Kosten für Sofort- und Notmassnahmen und vergütet die effektiven Abbruch-, Aufräum- und Entsorgungskosten. Weiter vergütet die Gebäudeversicherung Schutzvorkehrungen, die der Schadenminderung dienen sowie Folgeschäden, die aufgrund der Schadensbekämpfung entstanden sind. Die Vergütung richtet sich nach der vereinbarten Versicherungsart wie dem Neu-, Zeit- oder Festwert.

Schaden – nicht versichert
  • die auf Frost, Bodensetzungen, Leitungsbrüche, Kanalisationsrückstau, mangelnden Gebäudeunterhalt, undichte Dächer und Wände oder andere Baumängel zurückzuführen sind.
  • die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit (Kollektivereignis) oder auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind.
  • die vorhersehbar waren und durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können (z. B. schlechter Baugrund, fehlerhafte Arbeit oder Konstruktion usw.)
  • infolge Abnützung
  • an weichen Bedachungen und Fassadenverkleidungen (z. B. Dachpappe, Kunststoffteile, -blachen und -folien)
  • an Sonnenschutzsystemen (Stoffstoren, Sonnensegel, vor­ge­hängte Lamellenstoren usw.)
  • die durch Schimmelpilz, Hausschwamm usw. verursacht wurden.
  • die durch Eindringlinge wie Marder, Mäuse, Vögel, Wespen usw. verursacht wurden.

Schaden – Selbstbehalt

Bei Elementarschäden beträgt der gesetzliche Selbstbehalt zehn Prozent der Schadensumme, mindestens aber 200 Franken und höchstens 2’000 Franken pro Gebäude und Ereignis. Für Feuerschäden besteht kein Selbstbehalt.

Schadenablehnungs- oder Kürzungsgründe

Die GVTG ist zur Ablehnung oder Kürzung einer Entschädigung berechtigt, wenn

  • Entschädigungsansprüche nicht innert eines Jahres nach dem Schadenereignis angemeldet werden.
  • am beschädigten Objekt wesentliche Veränderungen vorgenommen wurden, die eine Schadenschätzung beeinträchtigen oder verunmöglichen.
  • die Meldung erst nach Behebung des Schadens erfolgt.
  • ein Verschulden oder eine Absicht des Geschädigten vorliegt.

Schadenabwicklung

Der Schaden wird von einem Experten der GVTG geschätzt. Die Schadensumme wird dem Versicherungsnehmer schriftlich eröffnet. Nach der Kostengutsprache können die Instandstellungsarbeiten vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden. Rechnungen sind vom Versicherungsnehmer zu bezahlen und anschliessend gesamthaft der GVTG im Original zur Rückerstattung einzureichen. Die Entschädigung wird dem Konto des Versicherten gutgeschrieben. Im Bedarfsfall können auch Teilzahlungen geleistet werden.

Sofortmassnahmen und Schadenminderungspflicht

Die Eigentümerschaft ist verpflichtet, Massnahmen zur Scha­dens­be­gren­zung zu treffen. Von solchen Sicherungsmassnahmen abgesehen, dürfen an den beschädigten Bauteilen ohne Zustimmung der GVTG keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Folgende Sofortmassnahmen können getroffen werden:

Allgemeine Vorkehrungen

  • Schutzmassnahmen von unbeschädigten Gebäudeteilen einleiten
  • Schaden mit Fotos dokumentieren
  • Schadenplatz nicht verändern, ausser für Schutzmassnahmen
  • Sofort mit Trocknungs- und Reinigungsarbeiten beginnen
  • Beschädigte Gebäudeteile erst nach Absprache mit unseren Schätzungsexperten entsorgen


Zusätzliche Vorkehrungen bei Sturm-, Hagel- und Überschwemmungsschäden

  • Schäden am Dach oder an der Gebäudehülle (Fenster und Türen) sofort beheben oder provisorische Abdeckung veranlassen
  • In geschlossenen Räumen zusätzlich Aufräum-, Reinigungs- und Trocknungsarbeiten und das Aufstellen von Entfeuchtungsgeräten veranlassen
  • Bodenabläufe, Dachrinnen und Schächte von Laub, Ästen und Hagel befreien, damit das Wasser wieder ungehindert ablaufen kann

Wiederherstellungsfrist

Die Instandstellung ist auf drei Jahre nach dem Schadeneintritt befristet. Die Frist kann in besonderen Fällen und auf ein schriftliches Gesuch hin um höchstens zwei Jahre verlängert werden.